Satzung

Satzung der Fördergemeinschäft

Satzung der „Gemeinschaft zur Förderung der fachlichen Fortbildung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Thüringen e. V.“

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: "Gemeinschaft zur Förderung der fachlichen Fortbildung der Straßenbau- und Verkehrs- ingenieure in Thüringen e. V."

(2) Er hat seinen Sitz in Erfurt.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Kreisgericht Mitte eingetragen; er führt den Namenszusatz "e. V.".

(4) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung der fachlichen Fortbildung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure Thüringens, z. B. durch Fachseminare, Vortragsveranstaltungen, Studienreisen, Verbreitung von fachlichem Schrifttum, Lehrfilme und dergleichen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 (1) Mitglieder können werden:
(a) Die Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Thüringen korporativ,
(b) im Straßenbau- und Verkehrswesen und auf verwandten Gebieten tätige natürliche oder juristische Personen.

(2) Soweit die Mitgliedschaft nicht durch Beteiligung an der Gründung entstanden ist, kann sie auf Antrag durch Aufnahme erworben werden.

(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen, ihm ist durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Vorstandes stattzugeben. Falls diese Einstimmigkeit nicht erzielt wird, kann die Mitgliederversammlung die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschließen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod oder Löschung
2. Kündigung; die Kündigung ist gegenüber dem Vorstand durch einfache schriftliche Willenserklärung vorzunehmen.
3. Ausschluss; der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen bei groben Verstößen gegen die Satzung oder gegen das Ansehen und die Zwecke des Vereins. Dem Mitglied steht jedoch das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu.


§ 3 Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Die Höhe der Mitgliedbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus fällig. In selbst einzuschätzender Höhe können freiwillige Beiträge geleistet werden.


§ 4 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 5 Der Vorstand

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden der VSVI und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens drei der Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure sein.

(3) Der Vorstand wird aus der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt.

(4) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch den Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(7) Dem Vorstand steht das Recht zu, für die allgemeine Geschäfts- und Kassenführung des Vereins einen Geschäftsführer aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmen.

(8) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.


§ 6

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist dem Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von 4 Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich erachtet oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. Hier gilt die Ladungsfrist von zwei Wochen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

(5) Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
(b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
(c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
(d) die Entlastung des Vorstandes,
(e) die Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer,
(f) die Änderung der Satzung,
(g) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß

§ 2 Abs. 4 / 3, (h) die Auflösung des Vereins (i) die Protokollierung, das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden der FG VSVI und vom Vertreter der VSVI zu unterschreiben.


§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von jeweils drei Jahren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie sind ferner berechtigt und auf Antrag des Vorstandes verpflichtet, Zwischenprüfungen vorzunehmen.


§ 8 Verwendung der Mittel


(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 9

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss sind zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

(2) Wenn in der einberufenen Versammlung die verlangte Zustimmung von Zweidrittelmehrheit aller dem Verein angehörenden Mitglieder nicht erzielt wird, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen endgültig beschließt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Thüringen oder dessen Rechtsnachfolger zwecks Verwendung für die Förderung der fachlichen Fortbildung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Thüringen. Jena, den 25.11.2016

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