Satzung

Satzung der Landesvereinigung

Satzung der Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Thüringen e. V. (VSVI)

§1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Die Vereinigung wurde am 23. März 1990 gegründet; sie führt den Namen Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Thüringen e. V.

Sie hat ihren Sitz in Erfurt. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.Gerichtsstand ist Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck der Vereinigung
Die Vereinigung hat den Zweck, die in Thüringen für den Straßenbau und das Verkehrswesen tätigen Ingenieure zusammenzuschließen, mit dem Ziel, die technische und wissenschaftliche Fachweiterbildung sowie die berufsständischen Bestrebungen zu fördern, bei der Lösung von technischen, fachlichen und politischen Fragen des Straßen- und Verkehrswesens mitzuwirken und die Geselligkeit Ihrer Mitglieder zu pflegen.

Dieses Ziel soll erreicht werden durch Seminare, Vorträge, Arbeit in Fachausschüssen, Öffentlichkeitsarbeit, Besichtigungen, gesellige Zusammenkünfte und Zusammenarbeit mit anderen technischen Vereinigungen.

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Wirtschaftliche Zwecke, wie Erwerb und gewinnbringende Verwaltung eines eigenen Vermögens werden nicht verfolgt.

Die Vereinigung wird in regional abgegrenzte Bezirksgruppen untergliedert: Mittelthüringen, Ostthüringen, Südthüringen und Nordthüringen.

Bezirksgruppen sind keine selbständigen Vereine. Der Vorstand der Bezirksgruppen muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Die Wahlzeit entspricht derjenigen des Landesvorstandes. Den Mitgliedern ist es freigestellt, welcher Bezirksgruppe sie angehören wollen.

Die Landesvereinigung ist der Bundesvereinigung der Straßenbau und Verkehrsingenieure (BSVI) beigetreten.

 

§3 Mitgliedschaft
In die Vereinigung können aufgenommen werden:

1. als ordentliche Mitglieder

1.1 alle im Straßenbau und Verkehrswesen tätigen Ingenieure, die die Abschlussprüfung einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte (Technische Hochschule, Technische Universität, Fachhochschule oder deren Vorgängereinrichtungen) bestanden haben.

1.2 alle im Straßenbau oder Verkehrswesen Tätige, soweit sie mindestens 5 Jahre in leitender oder selbständiger Stellung im vorgenannten Sinne verbracht haben und somit aufgrund ihrer Erfahrung dem Personenkreis zu 1.1. zugerechnet werden können.

2. als außerordentliche Mitglieder
Studierende des Bauingenieurwesens an einer anerkannten technischen Ausbildungsstättewie unter 1.1. beschrieben bis zum Abschluss ihres Studiums.

3. als Ehrenmitglieder
Personen, die sich um die Förderung der Ziele der Vereinigung oder in Erfüllung ihrerberuflichen Aufgaben besondere Verdienste im Straßenbau oder Verkehrswesen erworbenhaben. Diese werden in der Regel auf Vorschlag des Präsidiums durch dieMitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der staatsbürgerlichen Rechtebefindet und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über s ein Vermögen beschränktist. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahmeentscheidet das Präsidium. Gegen den ablehnenden Beschluss des Präsidiums kann dieEntscheidung des Ältestenrates beantragt werden. Dieser entscheidet endgültig mit einfacherStimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem über denAufnahmeantrag entschieden wird.

Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und eine Satzung.

Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod

2. Austritt
Der Austritt ist schriftlich beim Präsidium, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von1 Monat, zu erklären und nur zum Jahresende zulässig.

3. Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt:
3.1 durch Beschluss des Präsidiums, wenn
3.1.1 die für die Mitgliedschaft notwendigen satzungsgemäßen Voraussetzungen wegfallenoder
3.1.2 die Mitgliedsbeiträge im laufenden Kalenderjahr nicht bezahlt sind. Für Mahnungen und sonstige Bankkosten werden Mahngebühren erhoben. Die erste Mahnung erfolgt jeweils zum 30.06. eines Kalenderjahres mit 10,00 EUR Mahngebühr. Die zweite Mahnung erfolgt jeweils zum 30.09. eines Kalenderjahres mit 20,00 EUR Mahngebühr. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb des Kalenderjahres, wird das säumige Mitglied ausgeschlossen.
3.2 durch den Ältestenrat, wenn
3.2.1 ein ehrenrühriges Verhalten oder
3.2.2 ein grober Verstoß gegen die Satzung festgestellt wird.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

 

§4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit deranwesenden Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus ganzjährig bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahresfällig.

Mitglieder, die im Laufe des Jahres Mitglied werden, bezahlen den vollen Beitrag, soweit ihreAufnahme bis 30. Juni des Jahres erfolgt. Bei späterem Eintritt ist nur der halbe Jahresbeitrag zubezahlen.

Bei Wechsel der Landesvereinigung eines Mitgliedes im Laufe des Kalenderjahres ist keinzusätzlicher Beitrag zu zahlen.

Für die Mitglieder gilt folgende Beitragsordnung:

ordentliche Mitglieder100 % des festgelegten Jahresbeitrages
außerordentliche Mitglieder gem. § 3 (2)keine Beitragszahlung
Ehrenmitgliederkeine Beitragszahlung
ordentliche nicht mehr im Beruf stehende Mitglieder, wie Rentner, Vorruheständler, Arbeitslose2/3 des festgelegten Jahresbeitrages
ordentliche Mitglieder die das 30. Lebensjahr im Kalenderjahr noch nicht vollendet haben2/3 des festgelegten Jahresbeitrages

 

§5 Organe
Die Organe der Vereinigung sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium
  3. der Ältestenrat

 

§6 Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung
  2. Jahresberichte über die Tätigkeit der Vereinigung
  3. Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
  4. Bericht der Rechnungsprüfer
  5. Entlastung des Präsidiums
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr sowie der Beitragsordnung
  7. Wahl des Präsidiums (jeweils alle 2 Jahre)
  8. Wahl des Ältestenrates (jeweils alle 4 Jahre)
  9. Wahl der Rechnungsprüfer
  10. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung und sonstige Wahlen
  11. Verschiedenes


2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
2.1 auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Präsidiumsmitglieder.
2.2 auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens 1/10 der Mitglieder.

Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen mit Tagesordnung einzuberufen.Nur in besonders dringenden Fällen ist das Präsidium berechtigt, mit einer kürzeren, mindestens aber 7-tägigen, Ladungsfrist einzuladen.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder gemäß § 3 und Ehrenmitglieder.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

§7 Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter und mindestens 3 weiteren Präsidiumsmitglieder, und zwar für die Aufgabengebiete:

  • Geschäftsführung, Kassenführung, Organisation und Veranstaltung, Werbung, fachliche Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, berufsständische Fragen.

Dem erweiterten Präsidium gehören außerdem an:

  • die Vorsitzenden der Bezirksgruppen,
  • der Vorsitzende der Fördergemeinschaft.


Sie haben das Recht, an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Das Präsidium wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereinigung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter mit jeweils einem weiteren Präsidiumsmitglied wahrgenommen. Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesenheit von mindestens drei der Präsidiumsmitglieder erforderlich.

Das Präsidium kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Arbeitskreise einsetzen und Mitglieder als Beisitzer mit beratender Stimme in das Präsidium berufen. Es kann außerdem die Kassenführung ganz oder teilweise den Bezirksgruppen übertragen.

 

§8 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Sie sind von der Mitgliederversammlung alle 4 Jahre zu wählen und dürfen weder dem Präsidium angehören noch als Rechnungsprüfer tätig sein.

Der Ältestenrat ist zuständig für Verfahren nach der Ehrenordnung, in der auch seine Arbeitsweise geregelt ist. Die Ehrenordnung wird anlässlich einer Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen

 

§9 Rechnungsführung
Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung der Vereinigung werden in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Präsidium angehören dürfen.

Mindestens alle 4 Jahre ist einer der Rechnungsprüfer neu zu wählen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung des nächstfolgenden Jahres über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und beantragen die Entlastung des Präsidiums.

 

§10 Vertretung bei der Bundesvereinigung
Mitglied des erweiterten Präsidiums der Bundesvereinigung ist der Präsident.

Die Delegierten für die Delegiertenversammlung der Bundesvereinigung werden aus dem erweiterten Präsidium bestimmt. Deren Bestätigung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in der Präsidiumssitzung.

 

§11 Protokolle und Niederschriften
Über die Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Präsidenten und mindestens einem Mitglied des Präsidiums zu unterzeichnen ist.
Protokolle und Niederschriften sind innerhalb von 8 Wochen nach stattgefundener Präsidiumssitzung den Präsidiumsmitgliedern bzw. bei Mitgliederversammlungen spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzustellen.

 

§12 Auflösung der Vereinigung
Eine Auflösung der Vereinigung kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Für diesen Beschluss sind 2/3 der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung erforderlich.

Wenn in der einberufenen Versammlung nicht mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die dann mit 3/4 der anwesenden Stimmen die Auflösung beschließen kann.

Im Falle der Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung. Eine Rückführung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

§ 13 Datenschutz in der Vereinigung

  1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, ändern und löschen.
  2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
  3. Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
  4. Adress- und Geburtstagslisten (Namen, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für die Bezirksgruppen erstellt und von diesen für ihre Organisationsarbeit verwendet werden.
  5. Ausnahmen bedürfen eines Präsidiumsbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§14 Gültigkeit
Vorstehende Satzung ist mit ihrer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 4. September 1990 in Kraft getreten; Änderungen wurden in der Mitgliederversammlung am 28.03.2001, am 16.11.2013, am 20.11.2015, am 26.10.2016, am 13.09.2017 und am 18.10.2023 beschlossen.

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure Thüringen e.V. c/o Projektmanagement- und Planungsgesellschaft für Infrastruktur mbH

Eugen-Richter-Straße 44
D-99085 Erfurt